Реферат: Bundesrepublik Deutschland

3. Dem Präsidenten obliegt es,... - Президенту надлежит ...

GRAMMATIK. ÜBERSETZUNGSREGELN

• Составные существительные (Zusammengesetzte Substantive)

ÜBUNG. Übersefzen Sie die folgenden zusammengeselzten Substantive. Bestimmen Sie das Geschlecht des Substantivs!

Landesregierung, Gesetzgebungsrechte, Wahlrecht, Ministerialbeamte, Ministerpräsident, Neutralitätserklärung, Mehrheitsparteien, Grundtendenz, Geschäftsordnung, Bundestagspräsident, Stimmenthaltungstür, Bundesratsplenum, Einparteiregierung, Mehrheitsregierung.

• Перевод инфинитивных групп с частицей „zu" (Infinitiv mit „zu") Инфинитив с частицей „zu", при наличии зависимых от него слов, обособляется и образует инфинитивную группу. Такие группы выделяются запятой. Перевод инфинитивной группы следует начинать с инфинитива: Sie sind bestrebt, diesen Vertrag abzuschließen. - Они стремятся заключить этот договор. Если перед инфинитивной группой в качестве кореллата стоит местоимение dazu, danach, daraufmra иное, то при переводе вводится союз „чтобы": Sie streben danach, den Vertrag möglichst bald abzuschließen. - Они стремятся к тому, чтобы договор был заключен как можно скорее.

ÜBUNG. Übersetzen Sie die folgenden Sätze!

1. Der Bundestag hat das Recht, Gesetzentwürfe aus seiner Mitte einzubringen. 2. Der Präsident ist befugt, die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze auszufertigen. 3. Der Bundespräsident ist berechtigt, im Notfall den Bundestag vorzeitig einzuberufen. 4. Der Bundespräsident strebt danach, den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu diesem Land zu verhindern. 5. Grundgesetz der BRD Artikel 1. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aüßern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 6. Grundgesetz Artikel 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. 7. Der Bundestag hat das Recht, den Schluß und Wiederbeginn seiner Sitzungen selbst zu bestimmen.

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