Топик: Bundesgesetze

Nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden (Bonner) Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (GG), in Kraft getreten am 24. Mai 1949, werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen (Art. 77 GG).

Der Bundesrat ist an der Gesetzgebung in bestimmter Weise beteiligt. Zu unterscheiden sind vom Bundestag beschlossene Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Regelfall), gegen die er aber das Recht hat, Einspruch einzulegen (Art. 77 Abs. 3 GG), und Gesetze, die der Zustimmung'des Bundesrates bedürfen (sog. Zustimmungsgesetze).

Im einzelnen sieht das Grundgesetz folgende Regelung vor: Binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses kann der Bundesrat verlangen, daß ein aus Mitgliedem des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagengebildeter Ausschuß einberufen wird (sog. Vermittlungs­ausschuß). Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundesrat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzbeschlusses vor, so hat der Bun­destag emeut Beschluß zu fassen. Ist dieses Verfahren beendet, so kann der Bundersrat, soweit zu einem Gesetz seine Zustimmung nicht erforderlich ist, binnen einer anderen Woche Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Über den Einspruch stimmt der Bundestag ab. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch den Be­schluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarfdie Zurückweisung durch den Bundestag ebenfalls einer Mehrheit von zwei Drittein, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 77 GG).

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt demnach zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag auf Einbringung des Vermittlungsausschusses nicht stellt, in der vorgesehenen Zeit keinen Einspruch einlegt Oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Die nach den Vorschriften des Grundgesetzes verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Kanzler und den zuständigen Minister ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Geset­ze treten, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung in Kraft.

Enneccerus-Nipperday „Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts "

Vokabefn

1. Gesetz n -es, -e – закон

ein Gesetz einbringen - внести; beraten - обсудить; billigen - одобрить;

annehmen (in erster Lesung, in zweiter Lesung) - принять (впервом, вовторомчтении);

beschließen, verabschieden - принять (утвердить);

einhalten - соблюдать; verkünden (im Gesetzblatt) - обнародовать

ändern - изменить; vom Gesetz abweichen - отступать от закона, не совпадать с законом;

das Gesetz gilt, ist in Kraft - действует; bleibt in Kraft - остаётся в силе; tritt in Kraft - вступает в силу; tritt außer Kraft - теряет силу ;

kraft Gesetzes - в силу закона, laut dem Gesetz, nach dem Gesetz -согласно закону

2. Gesetzgebung f - законодательство

gesetzgebende Gewalt (Legislative) - законодательная власть

vgl. vollziehende Gewalt (Exekutive) - исполнительная власть

richterliche Gewalt (judikative) - судебнаявласть

3. Verfahren n -s, - способ, метод; процедура

Gesetzgebungsverfahren n - законодательная процедура

4. Gesetzentwurf m -s, -entwürfe - законопроект

vgl. Gesetzvorlage f - законопроект представленный на рассмотрение

einen Gesetzvorlage einbringen - внести; beraten - обсудить;

zurückweisen - отклонить, begründen - обосновать;

an den zuständigen Ausschuß überweisen - передать в соответствующий комитет

5. vornehmen vt - производить, осуществлять (Änderungen)

6. Vermittlungsausschuß m - согласительная комиссия

den Vermittlungsausschuß einberufen - созвать,

anrufen - обратиться в комиссию

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