Топик: Кредитные институты Германии
• Die Deutsche Ausglelchsbank (Bonn) ist ein staatliches Förderinstitut (Anstalt des öffentlichen Rechts). Die Bank finanziert Maßnahmen des Bundes: l. im wirtschaftsfördernden Bereich, insbesondere für den gewerblichen Mittelstand und die Freien Berufe (u.a. Existenzgründungsförderung), 2. im sozialen Bereich, 3. im Bereich des Umweltschutzes (u.a. Abfallwirtschaftsprogramm), 4. zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förderung der durch den zweiten Weltkrieg und seine Folgen betroffenen Personen sowie heimatloser Ausländer und ausländischer Flüchtlinge; die Bank wird ferner tätig im Rahmen des Lastenausgleichs.
• Dentscher Kassenverei n AG, Frankfurt. Durchführung der Sammelverwahrung von Wertpapieren und des Effektengiroverkehrs (WSB - Wertpapiersammei bank). Kunden sind lediglich Kreditinstitute. Niederlassungen des Deutschen Kassenvereins sind in München, Berlin, Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf.
• Dentsche Bau- und Bodenbank AG (Frankfurt). Weiterleitung öffentlicher Mittel an die Bauwirtschaft.
• De utsche Verkehrs-Kredi t-Bank AG (Frankfurt). Hausbank der Bundesbahn (Frachtenstundung).
3 Das Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz (KWG) kann man als das „Grundgesetz" des Kreditwesens bezeichnen (Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961).
3.1 Die grundsätzlichen Zi ele des KWG sind:
• Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der allgemeinen Ordnung des deutschen Kreditwesens,
• Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Vermögensverlusten.
Die Bezeichnungen „Bank", „Bankier", „Volksbank", „Sparkasse" dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in eine Firma aufgenommen oder als Zusatz zu einer Firma verwendet werden. Sie sind den Kreditinstituten vorbehalten, die von der Bankenaufsicht die Erlaubnis zur Geschäftsführung besitzen. Die Bezeichnung „Volksbank" dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die die Rechtsform einereingetragenen Genossenschaft (eG) haben und einem Prüfungsverband angehören. Dasselbe gilt für den Namen „Spar- und Darlehenskasse". . Sparkasse" dürfen sich nur die öffentlich-rechtlich en Sparkassen nennen.
Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft" oder „Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Kapitalanlage" oder . Investment" oder „Investor" oder „Invest" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften geführt werden (InvestmentG).
3.2 Kredi ti nsti tute nach dem KWG sind: „ Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischerweise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert."
Bankgeschäfte sind:
1. Einlagengeschäft. Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
2. Kr editgeschäft. Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (u.a.).
3. Diskontgeschäft. Der Ankauf von Wechseln und Schecks.
4. Effektengeschäft. Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere. 5. Depotgeschäft. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.
6. Investmentgeschäft. Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaften (Ausgabe von Investmentanteilen und Anlage des Gegenwertes in Wertpapieren),
7. Das Darlehenserwerbsgeschäft. Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben (z.B. Revolving-Schuldschein-Darlehen, Pensionsgeschäft).
8.Garantiegeschäft. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
9.Girogeschäft. Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
3.3 Das Bundesaufsichtsamt für das Kredi twesen in Berlin übt die Bankenaufsicht aus. Es kann gegen Mißstände im Kreditwesen vorgehen.
Solche Mißstände sind Vorgänge, die:
• die Sicherheit der den Banken anvertrauten Vermögenswerte gefährden können;
• die ordnungsgem äße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen;
• erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
Das Bundesaufsichtsamt stellt ferner die Grundsätze für die Liquidität und das Eigenkapital der Banken auf und ist der Empfänger der - den Banken vorgeschriebenen - Anzeigen und Meldungen.
Die Bundesbank ist in starkem Maße in die Bankenaufsicht eingeschaltet (Empfang von Meldungen: Großkredite, Millionenkredite usw.). Sie unterrichtet das Bundesaufsichtsamt bei bedenklichen Feststellungen und veranlaßt es zum Eingreifen.
Zur Gründung einer Bank ist die schriftliche Genehmigung des Bundesaufsichtsamts notwendig. Die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb" kann nur versagt werden, wenn