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Als Interregnum wird ьblicherweise die Epoche zwischen dem Erlцschen des staufischen Herrscherhauses in Deutschland (1254) und der Wahl Rudolfs von Habsburgs im Jahre 1273 bezeichnet. Es gab eher zuviel Kцnige, die die Herrschaft im reiche beanspruchten. Nach dem Tode Konrads IV. (1254) und Wilhelms (1256) gingen aus einer zwiespдltigen Wahl im Jahre 1257 wieder zwei Kцnige hervor: Alfons X. Von Kastilien, ein Enkel Philipps von Schwaben, sowie Richard von Cornwall, ein Bruder des englischen Kцnigs Heinrich III. und Vetter Ottos IV.

Die Doppelwahl, die insofern verfassungsrechtlich bedeutsam war, zeigte bald die Folgen, die eigentlich schon vorauszusehen waren. Wдhrend Alfons von Kastilien ьberhaupt nie ins Reich kam, um seine Kцnigsherrschaft anzutreten, gelang es auch Richard nicht, wдhrend seiner kurzen Aufenhalte in Deutschland, allgemeine Anerkennung zu erlangen.

Fehlte es somit auch nicht an Kцnigen, so fehlte es doch an einer allseitlich anerkannten kцniglichen Autoritдt, die in der Lage gewesen wдre, Frieden und recht zu gewдhrleisten und hemmungslosen Interessenegoismus der Mдchtigen in Schranken zu halten. Wдhrend die Fьrsten dieser Entwicklung in ihrer Mehrzahl eher gleichgьltig gegenьberstanden, hatten die rheinischen Stдdte bereits im Jahre 1254 zur selbsthilfe gegriffen und zur Aufrechterhaltungdes Landfriedens einen grossen Stдdtebund (Rheinischer Bund) geschlossen, dem bereits nach zwei Jahren ьber 70 Stдdte angehцrten. Die Erfolge des Bundes, der energisch gegen die Friedensbrecher vorging, veranlassten (давать повод) sogar die rheinischen Erzbischцfe, den Pfalzgrafen sowie mehrere Bischцfe, Grafen und Herren zum Anschluss. Als im Jahre 1255 auch Kцnig Wilhelm den Bund reichsrechtlich anerkennte, schien sich hier fьr das Kцnigtum eine Mцglichkeit zu bieten, die selbstbewussten Stдdte im Sinne der Reichspolitik zur Friedenswahrung heranzuziehen.

Wie sehr der Bund sich als Wahrer des Reichsunteressen fьhlte, wird nach dem Tode Wilhelms (1256) besonders deutlich, als die Stдdtevertreter besclossen, wдhrend der Thronvakanz das Rechtsgut zu schьtzen und nur einem einhellig gewдhlten Kцnig die Tore zu цffnen. Dennoch konnte die Doppelwahl von 1257 nicht verhinert werden, was das auch das Ende des Bundes bedeutete, die die meisten Stдdte aus handelspolitischen Grьnden Richard von Cornwall anerkannten, ohne hierdurch die Lage im Reich дndern zu kцnnen.

Hausmachtkцnigtum

Das spдtmittelaterliche Kцnigtum wird mitunter auch als Hausmachtkцnigtum bezeichnet, womit regelmдssig die Vorstellung verbunden wird, dass der Kцnig seine Kцnigsherrschaft in erster Linie zur Fцrderung seines eigenen Hauses und erst sekundдr zum Wohle des Reiches eingesetzt habe. Da der deutsche Kцnig – im Gegensatz zu den westeuropдischen Monarchen – nicht durch Erbfolge, sondern durch die Wahl der Kьrstenfьrsten zur Herrschaft gelangte, war fьr ihn wenn er an die Nachfolge dachte, allenfalls sicher, dass seine Dynastie im Besitz der ererbten Stammlande bleiben wьrde.

Die Kцnige ohne grosse eigene Landesherrschaften mussten daher veruchen, sich anderweitig eine entsprechende Machtgrundlage aufzubauen. Hierzu bot sich vor allem dann eine Gelegenheit, wenn grosse Reichslehen (поместье) durch das Austreben einer Dynastie oder den Ungehцrsam der Inhaber an das Reich fielen. Zwar bestand rechtlich durchaus die Mцglichkeit, diese Lehen in unmittelbare Reichsverwaltung zu nehmen; in der Praxis haben es die Kцnige aber regelmдssig vorgezogen, die anfallenden Gьter an die eigenen Sцhne zu verleihen und sich auf diese Wiese eine Hausmacht zu schaffen. So erwarben z.B. die Habsburger unter Kцnig Rudolf die Herzogtьmer Цsterreich und Steiermark (1282), die Luxemburger unter Heinrich VII. Das Kцnigsweich Bцhmen (1310) und die Wittelsbacher unter Ludwig dem Bayern die Markgrafschaft Brandenburg (1323).

Rudolf von Habsburg

Als im Jahre 1272 Richard von Cornwall starb, hatte das Reich zwar nominell in Alfons von Kastilien noch einen Kцnig, der zunдchst auch keineswegs bereit war zu verzichten, der andererseites aber in den langen Jahren des Interregnums seit 1257 auch keinen einzigen Versuch gemacht hatte, seiner Herrschaftsanspruch auf deutschem Boden durchzusetzen. Der Papst, Gregor X., der sich zu dieser Zeit mit dem Gedanken eines allgemeines Kreuzzuges unter der Autoritдt eines einhellig anerkannten rцmisch-deutschen Kaisers trug, schдtzte die Situation durchaus realistisch ein, als er die Kurfьrsten zur Neuwahl drдngte, mit der Drohung, im Falle lдngerer Verzцgerung mit den Kardinдlen einen Kandidaten durch einseitige Verfьgung zu bestimmen.

Als am 1. Oktober 1273 die Kurfьhrsten in Frankfurt zur Wahlhandlung zusammentraten, fiel die Wahl auf den Grafen Rudolf von Habsburg, obwohl auch andere mдchtige Kandidaten – unter ihnen der Kцnig von Frankreich und Kцnig Ottokar von Bцhmen – ihr Interesse angemeldet hatten. Wenn auch die spдtere bцhmische Propoganda Rudolf als “armen Grafen“, dessen Wahl nur den Machtinteressen der Kurfьrsten gedient habe, verspottete (<насмехаться), so sah die Wirklichkeit doch etwas anders aus. Obwohl nicht dem Reichsfьrstenstande angehцrend, galt Rudolf, der ьber umfangreichen Besitz und ausgedehnte Herrschaftsrechte im Aargau, im Zьrichgau sowie am Oberrhein, im Elsass und Schwarzwald verfьgte, als der bedeutendste Teritorialherr im Sьdwesten des Reiches.

Wahrscheinlich schon vor seiner Wahl hatte sich der neue Kцnig den Kurfьrsten gegenьber durch Eid verpflichtet, die im Laufe des Interregtums entfremdeten Guttern und Herrschaftsrechte des Reiches diesem wieder zuzufьhren. Bereits auf seinen ersten Hoftagen nahm sich Rudolf dieser Aufgabe an, die die allerdings bald zu einer gefдhrlichen Konfrontation mit dem mдchtigen Bцhmenkцnig Ottokar II. fьhrte, da dieser sich nach dem Tode Kaiser Friedrichs II. ohne ausreichende Legitimation in den Besitz der Herzogtьmer Цsterreiche und Steiermark gesetzt hatte. Da Ottokar, auf seine Machtposition vertrauend, es zudem abgelehnt hatte, Rudolf als Kцnig zu huldigen (присягать на верность), konnte Rudolf im Wege eines fцrmlichen Rechtsverfahrens gegen seinen vorgehen, das mit dessen дchtung endete (1275). Nachdem Ottokar die Forderungen Rudolfs auf Herausgabe der umstrittenen Lдnder und die Lehnshuldigung fьr Bцhmen und Mдhren erfьhlt, dann sich aber erneut aufgelehnt hatte, mussten die Waffen endgьltig entscheiden. Dabei gelang es Kцnig Rudolf, seinen Gegner in der Schlacht auf dem Marchfeld bei Dьrnkrut (1278) vernichtend zu schlagen: Ottokar selbst kam auf der Flucht ums Leben.

Bei aller Popularitдt, die Rudolf auf bei den niederen Stдnden genoss, zeigte sich die Kehrseite dieses Herrschaftsstiles doch darin, dass weite Bevцlkerungskreise diesen nьchternen (рассудительный) Mann nicht mit dem glanzvollen Charisma des sraufischen Kaiserstums wie es Friedrich II. praktiziert hatte, identifizierten.

Wenn auch Rudolf weder die Kaiserkrцnung in Rom noch die unmittelbare Thronfolge eines seiner Sцhne erreicht hat, so hat er doch mit dem Erwerb Osterreichs und der Steiermarkfьr den Aufstieg des Hauses Habsburg gelegt, das Ende des 14. Jahrhunderts ьber den grцssten Landerkomplex im Reiche verfьgte. Da es den Habsburgern trotz dieser Erfolge nicht gelungen war, in den Kreis der Kurfьrsten aufzusteigen, versuchte Herzog Rudolf IV. (1358-1365), durch eine Privilegienfдlscherung seinem Haus besondere Vorrechte u.a. den Titel eines Erzherogs, zu verschaffen, was allerdings im 15. Jahrhundert vom Reich anerkannt wurde. Nachdem Ende des 14. Jahrhunderts Teilungen und die Auseinandersetzung mit den Eidgenossen zu einer gewissen Schwдchung gefьhrt hatten, gelang es Herzog Friedrich V. alle Lдnder wieder in seiner Hand zu vereinigen. Sein Sohn und Nachfolger Maximilian I. brachte ausserdem noch das burgundische Erbe in die habsburgische Lдndermasse ein.

Schweizer Eidgenossenschaft

Am 1. August 1291, kurz nach dem Tode Kцnigs Rudolf von Habsburg, schlossen im Westen des Habsburger Herrschafts die drei Talgemeinden Uri, Schwyz und Nidwalden einen ewigen Kandfriedensbund, dem sich wenig spдter auch Obwalden anschloss. Dieser Bund unterschied sich von anderen Landfriedenseinigungen vor allem durch die soziale Herkunft und Rechtsstellung seiner Mitglieder. Wдhrend sonst Fьrsten und Reichsstдdte derartige Bьndnisse schlossen, handelte es hier um Landgemeinden, die jeweils in einer gemeinsamer Wirtschafts- und Gerichtsorganisation zusammenschlossen waren. Die Abgeschlossenheit der Tдler und die Gemeinsamkeit der Lebensbedingungen verwischte (>сглаживать) die sonst ьblichen Standesunterschiede zwischen Freiheit und Unfreiheit, wobei die Fьhrungsrolle gemeinsam von einzelnen adligen Sippen und Reichen Bauerfamilien ьbernommen wurde. Aus der Rahmen des ьblichen fiel der Bund ferner durch den unterschiedlichen Rechtsstatus der drei Talgemeinden (ab 1309 “Waldstдtte“ genannt). Wдhrend Nidwalden der habsburgischen Landesherrschaft unterstand, galten Uri und Schwyz seit 1231 als reichsunmittelbar. Der Bund von 1291 richtete sich zunдchst nicht generell gegen Habsburg, sondern sollte wohl vorrangig (преимущественно) der Eindдmmung (улаживание) der zahlreichen Fehden (вражда) dienen.

Erst seit der Intensivierung der habsburgischen Landesherrschaft unter Albrecht I. und Leopold I. geriet der Bund in zunehmenden Gegensatz zu Habsburg, was im Jahre 1315 zum ersten militдrischen Konfrontation fьhrte. In der Schlacht am Morgarten gelang es den Eidgenossen, unter Ausnutzung des Gelдndevorteils das цsterreichische Ritterheer unter Fьhrung Herzog Leopolds vernichtend zu schlagen.

Entscheidend fьr die Weiterentwicklung des Bundes war in der Folgezeit, dass sich die Stдdte Luzern (1332), Zьrich (1351), Glarus (1352 sowie Bern (1353) dem Bunde anschlossen, der damit die sogenannten “Acht Orte” umfasste. Gegenьber erneuten habsburgischen Unterwerfungsversuchen konnten sich die Eidgenossen militдrisch in den Schlachten von Sempack (1386) und Nдfels (1388) behaupten; im 15. Jahrhundert gelang es ihnen sogar, in die Offensive zu gehen und 1415 den Aargau, 1460 den Thurgau zu erobern. Auch gegnьber den Expansionsbestrebungen des neuburgundischen Herzogtums unter Karl dem Kьhnen blieben die Schweizer Eidgenossen – jetzt im Bunde mit Habsburg – am Ende siegreich. Ebenso scheiterte der Versuch Kцnig Maximilian I., die Schweizer im sogenannten Schwabkrieg zur Anerkennung des Beschlьsse (решение) des Wormser Reichstags von 1495 zu zwingen. Mit dem Frieden von Basel (1499) schieden (<выходить) die Eidgenossen de facto bereits aus dem Verbund des Heiligen Rцmischen Reiches aus, was de jure allerdings erst im Westfдlischen Fridensvertrag von 1648 bestдtigt wurde.

Ludwig der Bayer

Im Jahre 1282 als Sohn des Herzogs Ludwig des Strengen von Bayern und der Mathilde von Habsburg geboren, trat Ludwig nach dem Tode des Vaters im Jahre 1301 zusammen mit seinem Bruder Rudolf die Herrschaft an. Im Streit um die Vormundschaft (покровительство) ьber die niederbayerischen Vettern kam es im Jahre 1313 zu einer militдrischen Kraftprobe mit dem Habsburger Friedrich dem Schцnen, Herzog vom Цsterreich, die Ludwig durch einen glдnzenden Sieg fьr sich entscheiden konnte.

Durch die gewonene Schlach empfahl Ludwig sich der luxemburgischen Partei im Reiche, die nach dem Tode Kaiser Heinrichs VII. Versuchte, das luxemburgische Hausinteresse zu wahren, als Thronkandidat. Allerdings kam es zu einem Doppelwahl, in der ein Teil der Kьrfsten Ludwig, ein anderer Teil aber Friedrich den Schцnen zum Kцnig wдhlte. Wenn auch Ludwig ьber die Mehrheit der Kurststimmen verfьgte, war dies damals noch ohne rechtliche Bedeutung; ьber die Ansprьche der Beiden Kandidaten mussten daher die Waffen entscheiden. Die Entscheidung fiel im Jahre 1322, als es Ludwig gelang, seinen Rivalen in der Schlacht bei Mьhldorf entscheidend zu schlagen und gefangzunehmen. Um die Habsburger auf seinr Seite zu ziehen, verstдndigte er sich mit Friedrich dem Schцnrn und gestand diesem sogar die Mitregierung als Kцnig zu, die allerdings kaum mehr praktische Auswirkungen haben sollte, da Friedrich bereits im Jahre 1330 starb.

Nach seinem Sieg bei Mьhldorf entschloss sich, durch die Entsendung einers Reichsvikars in Italien einzugreifen, wodurch er allerdings einen fьr ihn verhдngnissvollen (роковой) Konflikt mit dem damals in Avignon residierenden Papstum auslцste. Papst Johanes XXII. hatte bisher dem deutschen Thronstreit abwartend zugesehen, ohne einem der beiden Kandidaten die pдpstliche Anerkennung (Approbation) zu erteilen. Da nach seiner Auffassung das Reich vakant war, nahm er selbst fьr seine Person in Italien die Rechte als Reichsvikar, d.h. in Stellvertretung fьr den kьnfigen Kцnig, in Anspruch. Als Ludwig sich nun abschickte, die politischen Gegner der Kurie in Italien zu unterstьtzen, erцffnete der Papst ein fцrmliches Rechtsverfahren gegen ihn, mit der Beschuldigung, sich ohne pдpstische Zustimmung die Kцnigswьrde angemass zu haben und verhдngte im Jahre 1324 auch den Kirchenbann ьber seinen Gegner, von dem sich dieser nie lцden sollte. Ludwig wehrte sich mit Appelationen an ein allgemeines Konzil, wobei die Auseinandersetzung in der Folgezeit verschдrft wurde, dass radikale Gegner des Papstes, wie der Magister Marsilius von Padua, Zuflucht am Mьnchner Hof fanden. Ihrem Einfluss war es massgeblich zuzuschreiben, dass sich Ludwig in Jahre 1328 in zum Kaiser krцnen liess und auf das Vorbild Ottos des Grossen die Absetzung Johannes XXII. Verkьndigte. Der vom rцmischen Volk gewдhlte Gegenpapst Nikolaus V., von dem sich Ludwig nochmals zum Kaiser krцnen liess, sah sich allerdings bald nach dem Abzug Ludwigs aus Rom genцtigt, Papst Johannes XXII. seine Unterwerfung anzubieten.

Bereits im Jahre 1322 hatte Ludwig die Gelegenheit, die Markgrafschaft Brandenburg an seinem дltesten Sohn zu ьbertragen. Nachdem ihm im Jahre 1342 Niederbayern zugefallen war, erwarb er durch eine Ehe mit Margarete von Holland im Jahre 1345 Holland, Seeland, Friesland und Hennegau.

Als er im Jahre 1342, um den Besitz Tirols zu gelangen. Die Ehe der Tiroler Erbin Margarete Maultasch mit dem Luxemburger Johann Heinrich, dem Sohn Kцnig Johann Heinrich, dem Sohn Kцnig Johanns von Bцhmen, fьr ungьltig erklдrte und die Prinzessin mit seinem eigenen Sohn verheiratete, rьckten die Luxemburger, seine bisherigen Parteigдnger, von inm ab. Im Jahre 1346 hat Karl von Bцhmen als Kцnig einen eigenen Kandidaten gefunden. Es blieb Ludwig seinen Thronanspruch noch einmal mit Waffengewalt verteidigen zu mьssen; bevor es zur Entscheidung kam, ist er im Jahre 1347 auf der Jagd einem Herzschlag erlegen.

Karl IV. und das Haus Luxemburg

Als дltester Sohn Kцnig Johans von Bцhmen aus dem Hause Luxemburg im Jahre 1316 in Prag geboren, wurde Karl am Hofe des Franzцsischen Kцnigs Karl IV. erzogen und vom Vater bereits seit dem 15. Lebensjahr mit zahlreichen politischen Aufgaben betraut. Als der Dreissigjдhrige im Jahre 1346 zum Kцnig gewдhlt wurde, konnte er gegenьber seinem Gegner, Kaiser Ludwig dem Bayern, vor allem zwei Trьmpfe (козырь) ins Feld fьhren: die Unterstьtzung des Papstes Clemens VI., und der Mehrheit der Kurfьrsten. Dennoch war der Thronkampf damit noch keineswegs zugunsten Karls entscheiden, da Kaiser Ludwig nach wie ьber zahlreiche Anhдnger im reiche verfьgte und zudem seine militдrischen Fдhigkeiten in der Vergangenheit bereits deutlich unter Beweis gestellt hatte.

Die Entscheidung fiel durch den Tod Ludwigs (1347); obwohl die Sцhne des Kaisers den Widerstand fortsetzten und den thьringischen Grafen Gunther von Schwarzburg als Gegenkцnig gewinnen konnten, fiel es Karl nicht schwer, seine Gegner auszuspielen. Nachdem Karl im Jahre 1355 aus der Hand des pдpstlichen Kardinalen in Rom die Kaiserkrцne empfangen hatte, liess er ein Jahr spдter auf den Reichstagen von Nьrnberg und Metz ein umfassendes Reichsgesetz (Goldene Bulle) verkьnden, das die Kцnigswahl und die Rechtsstellung der Kurfьhrsten regelte, wobei sich die diplomatische Meisterschaft darin zeigte, dass – trotz der Zusagen, die er dem Papst gegenьber vor seiner Wahl abgegeben hatte – die pдpstischen Ansprьche mit Stillschweigen ьbergangen und damit de facto zurьckgewiesen wurden.

Wдhrend Karl die kaiserliche Herrschaft in Italien und Burgund nur nominell zur Geltung brachte, galt sein besonderes Augenmerk (внимание) der Fцrderung seiner luxemburgischen Hausmacht durch eine gezielte Erwerbs- und Wirtschaftspolitik wie auch durch sorgfдltige Verwaltungsmassnahmen. So gelang es ihm, ьber seine dritte Ehe (1353) das Herzogtum Schweidnirz-Jauer zu erwerben. Diese mit der Krone Bцhmen vereinigte Lдndermasse wurde durch eine systmatisch betriebene weisende Erwerbspolitik durch Kauf, Tausch und Pfandnahme auch kleinster Gьter und Einzelrechte ergдnzt.

Gekrцnt wurde die kaiderliche Hausmachtpolitik im Jahre 1373 durch den Erwerb der Markgrafschaft Brandenburg; zuvor hatte Karl bereits durch die Verheiratung seines Sohnes Sigmund mit der ungarischen Kцnigstochter die Grundlage fьr den spдteren Anfall des Kцnigreiches Ungarn (1387) geschaffen. Nachdem Karl im Jahre 1376 noch die Wahl seines Sohnes Wenzel zum rцmisch-deutschen Kцnig durchgesetzt hatte, schien die Zukunft des Hauses Luxemburg gesichert, als der Kaiser im Jahre 1378 starb.

Kurfьrsten

Wдhrend im Hochmittelalter noch Fьrsten, Adel und Volk gemeinsam den Kцnig wдhlten, wurde der Wдhlerkreis mit der Ausbildung des Reichsfьrstenstandes in der zweiten Hдlfte des 12. Jahrhinderts auf die Reichsfьrsten eingegrenzt. Im Zuge der Doppelwahl vom Jahre 1198 erhoben dann erstmals einige Fьrsten den Anspruch, dass ihnen vor anderen die Wahl des Kцnigs zukomme und dass daher ihre Mitwirkung fьr die Gьltigkeit der Wahl erforderlich sei. Der Kцnig von Bцhmen – obwohl auch Inhaber eines Erzamtes (Schenkenamt) – sollte aus der Kreis der bevorzьgten Wдhler ausgeschlossen sein, da er kein Deutscher sei.

In der Folgezeit – erstmals in der Doppelwahl von 1257 – konnten die Fьrsten (rheinische Erzbischцfe aus Mainz, Kцln und Trier ssowie Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg) ihre Vorrangstellung zu einem Alleinwahlrecht ausbauen, wodurch die ьbrigen Fьrsten von der Wahl ausgeschlossen wurden.

Die Goldene Bulle vom Jahre 1356 regelte dann endgьltig die Berechtigung zur Kцnigswahl und legte im einzelnen die Rechtsstellung der Kurfьrsten sowie das Verfahren bei der Kцnigswahl fest. Erst im Jahre 1489 schlossen sich die Kurfьrsten zu einen eigenen Kurie – unter Ausschluss der anderen Fьrsten – zusammen. Im Jahre 1623 fiel die pfдlzische Kurstimme an Bayern. Bis zum Ende des Alten Reiches kamen noch folgende Kurstimmen hinzu: Braunschweig-Lьneburg (Kurhannover), Regensburg, Toskana, Salzburg (1805 an Wьrzburg ьbertragen), Wьrtenberg, Baden und Hessen-Kassel.

Goldene Bulle

Die Goldene Bulle bekannt nach dem auch sonst in der kцniglichen Kanzlei verwendeten goldenen Siegel, gilt als bedeutendste Reichsgesetz des Heiligen Rцmischen Reiches. Es besteht insgesamt aus 31 Kapiteln, von denen die ersten 21 auf dem Nьrberger Reichstag am 10. Januar 1356, die restlichen am 25. Dezember 1356 in Metz verkьndet wurden. Das Gesetz regelte erstmals und endgьltig die Modalitдten der Kцnigswahl und die Rechtsstellung der Kurfьrsten, wobei die Festlegung des Mehrheitsprinzips kьnftige Doppelwahlen verhindern sollte. Den Kurfьrsten wurden zudem besondere Vorrechte (unbeschrдnkte Gerichtsbarkeit, Mьnz- und Zollregal) zuerkannt. Im Sinne der Kurfьrsten und anderen Landesherren war auch, dass alle Einungen und Bьndnisse innerhalb und zwischen Stдdte untersagt wurden. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der Thronvakanz, dem Fehdewesen, der Ausьbung der Erzдmter sowie dem Hofzeremoniell bei Wahl, Krцnung und auf Hoftagen. Die Ansprьche des Papstums auf Zustimmung zur Kцnigswahl (Approbation) und ausьbung der kaiserichen Rechte wдhrend der Thronvakanz wurden mit Stillschweigen ьbergangen.

Reichstage

Schon seit den дltesten Zeiten hielt der Kцnig mit den Grossen des Reiches Versammlungen (Hoftage) am Kцnighofe ab, in denen er sich Rat und Zustimmung in wichtigen reichsangelegenheiten holte. Da es dem Kцnig grundsдtzlich freistand, wen er zu diesen Versammlungen einladen wollte, war der Teilnehmerkreis zunдchst weitgehend offen.

Erst deit dem 15. Jahrhundert wurde die Reichsstandschaft gefordert. Die Versammlungen, die jetzt erstmalig als “Reichstage“ bezeichnet werden, erscheinen von nun an immer deutlicher als verfassungsrechtliche Reprдsentation der Reichsstдnde, da hier gemeinsam mit dem Kцnig ьber wichtige Reichsangelegenheiten entschieden. Seit 1489 traten die Stдnde dabei in drei getrennten Kolegien (Kurien) auf. Dabei handelte es sich um den Kurfьrstenrat, den Fьrstenrat – umfassend Fьrsten, Prдlaten (прелат), Grafen und Herren – sowie das Kollegium der Frei- und Reichsstдdte. Seit 1497 wurde es ьblich, die auf einem Reichstag gefassten Beschlьsse in einem fцrmlichen Erlass (указ) zusammenfassen und am Ende des Reichtages zu verkьndigen.

Landesherrschaft und Lдndstдnde

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